Wenn Sie Fragen haben, bin ich gerne für Sie da.
WBT gem. Kapitel 11.2.3.9 DVO (EU) 2015/1998
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Die Schulung von Personen mit unbeaufsichtigtem Zugang zu identifizierbarer Luftfracht und Luftpost, bei der die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, und von Personen, die Sicherheitskontrollen für Luftfracht und Luftpost, aber keine Kontrollen (Screening) durchführen. – ohne Flughafenausweis.
Luftsicherheitsbeauftragter Schulung gemäß Kapitel 11.2.5 der DVO (EU) 2015/1998
(40 Unterrichtseinheiten)
Diese Schulung richtet sich an alle die Luftsicherheitsbeauftragter von Reglementierte Beauftragten, zugelassene Transporteure oder Bekannte Versender werden möchten.
Der Umfang und Inhalt der Schulung nach Ziffer 11.2.5 (Luftsicherheitsbeauftragter) wird in Verbindung mit den Inhalten der Ziffer 11.2.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und gemäß den nationalen Vorgaben des Luftfahrt-Bundesamtes im Modulsystem. mit 40 Unterrichtseinheiten (UE) festgelegt.
Fortbildung für Luftsicherheitsbeauftragte 11.2.5
(mind. 10 Unterrichtseinheiten)
Diese Schulung richtet sich an alle Sicherheitsbeauftragte von Unternehmen mit dem Status Reglementierte Beauftragte, zugelassene Transporteure und Bekannte Versender, deren 11.2.5 Schulungs-Zertifikat in Kürze abläuft. Ihre Schulung zum Sicherheitsbeauftragten besitzt eine Gültigkeit von fünf Jahren.
Diese Auffrischungsschulung hat einen vorgeschriebenen Zeitumfang von mind. 10 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten mit anschließender Lernerfolgskontrolle.
Jährliche Fortbildungsunterweisung für behördlich zugelassene Ausbilder (m/w/d) in der Luftsicherheit
Ausbilder / Trainer die in der Luftsicherheit tätig sind.
Zugelassene Ausbilder müssen gemäß § 2 Abs. 3 LuftSiSchulV ab ihrer Zulassung jährlich mindestens eine vierstündige Fortbildungsunterweisung besuchen.
Inhouse-Schulung gem. Kapitel 11.2.3.9 DVO (EU) 2015/1998 inkl. Flughafenausweis
Die Schulung von Personen mit unbeaufsichtigtem Zugang zu identifizierbarer Luftfracht und Luftpost, bei der die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, und von Personen, die Sicherheitskontrollen für Luftfracht und Luftpost, aber keine Kontrollen (Screening) durchführen. – mit Flughafenausweis.
Kapitel 11.2.3.9 DVO (EU) 2015/1998 ohne Flughafenausweis
Die Schulung von Personen mit unbeaufsichtigtem Zugang zu identifizierbarer Luftfracht und Luftpost, bei der die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, und von Personen, die Sicherheitskontrollen für Luftfracht und Luftpost, aber keine Kontrollen (Screening) durchführen. – ohne Flughafenausweis.